GdB - Grad der Behinderung



Was ist ein GdB?
Der Ursprung des GdB (Grad der Behinderung) stammt aus der Bezeichnung MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit). Er dient dazu den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung festzulegen. Die Skala beginnt bei 20 und steigert sich in zehnerschritten auf max. 100. Je höher der Wert, desto größer die Beeinträchtigung. Ab einem GdB von 50 gilt man als Schwerbehindert. Ebenfalls wird Menschen mit einem GdB von min. 50 ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Besondere Beeinträchtigungen werden in diesem Ausweis in Form von Merkzeichen eingetragen. Diese können sein:
"B" -> notwendigkeit ständiger Begleitung
"Bl" -> Blindheit
"G" -> erhebliche Gehbehinderung
"aG" -> außergewöhnliche Gehbinderung
"Gl" -> Gehörlos
"H" -> Hilflosigkeit
"RF" -> Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht



Wozu ein GdB beantragen ?
Menschen mit Behinderungen, sind gegenüber Menschen ohne Behinderungen benachteiligt. Um diese Nachteile auszugleichen steht einem Behinderten das Recht auf Gleichstellung zu. Dadurch ergeben sich folgende Vorteile:
GdB 20
• Teilnahme am Behindertensport

GdB 30 / 40
• Gleichstellung
• Kündigungsschutz bei Gleichstellung
• Steuerfreibetrag (nur bei zusätzlicher Beeinträchtigung): GdB 30: 310,- €; GdB 40: 430,- €
• 3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im öffentlichen Dienst
• Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG

GdB 50
• Schwerbehinderteneigenschaft
• Steuerfreibetrag: 570,- €
• bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
• Kündigungsschutz
• begleitende Hilfe im Arbeitsleben
• Freistellung von Mehrarbeit
• eine Arbeitswoche Zusatzurlaub
• Schutz bei Wohnungskündigung
• Altersrente mit 60/63 Jahren, je nach Geburtsjahrgang
• vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60
• Befreiung von der Wehrpflicht
• bes. Fürsorge im öffentlichen Dienst
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Stunden/Woche
• Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
• Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC
• Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/SVG-Beschädigte (Passagetarife der Lufthansa)
• Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige
• Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924,- €
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der soz. Wohnraumförderung bei
Pflegebedürftigkeit n. § 14 SGB XI: 2.100,- €
• Freibetrag beim Wohngeld: GdB 50 + Pflegebedürftigkeit n. d. § 14 SGB XI: 1.200,- €
• Ermäßigung bei Kurtaxen

GdB 60
• Steuerfreibetrag: 720,- €
• Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der soz. Wohnraumförderung bei
Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 2.100,- €
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Stunden/Woche

GdB 70
• Steuerfreibetrag: 890,- €
• Werbungskostenpauschale: 0,30 €/km
• Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Mz „G": bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,- €

GdB 80
• Steuerfreibetrag 1.060,- €
• Freibetrag beim Wohngeld: GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i. S. d. GB XI: 1.500,- €
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500,- €
• Preisnachlass von verschiedenen Mobilfunkbetreibern

GdB 90
• Steuerfreibetrag 1.230,- €
• Freibetrag beim Wohngeld: GdB 90 + Pflegebedürftigkeit n. § 14 SGB XI: 1.500,- €
• Sozialtarif beim Telefon: Sprachbehinderung + GdB 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu
8,72 € netto monatl. im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und fürVerbindungen im T-Net durch die Telekom,
wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist
• Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std./Woche

GdB 100
• Steuerfreibetrag 1.420,- € (§ 33b EStG)
• Freibetrag beim Wohngeld: 1.500,- €
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei
Pflegebedürftigkeit n. § 14 SGB XI: 4.500,- €
• Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen
• vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge


Schwerbehinderten wird darüberhinaus - teilweise auf freiwilliger Grundlage - eine Reihe von weiteren Nachteilsausgleichen zugestanden, z. B.:
• Eintrittspreisermäßigungen (z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)
• Benutzung der Abteile/ Sitze, die Schwerbehinderten in Verkehrsmitteln vorbehalten sind
• bevorzugte Abfertigung in Ämtern
• Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbänden etc.



Wie wird der Grad der Behinderung bestimmt ?
Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen. Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.



Wer bestimmt den Grad der Behinderung ?
Der Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolgen werden durch ärztliche Gutachter bemessen.



Wo wird der Schwerbehindertenausweis beantragt ?
Zuerst muss in Form eines Briefes oder e-mail, beim Amt für Soziales (Versorgungsamt) ein Antrag auf Gleichstellung (Feststellung eines GdB) angefordert werden. Bei einigen Versorgungsämtern ist es möglich einen solchen Antrag (Fragebogen) über deren Internetseite herunter zu laden. Im Anschluss daran sollten alle relevanten Diagnosen der behandelten Ärzte angefordert werden, diese müssen mit dem ausgefüllten Antrag sowie eines Biometrischen Passbildes an das Versorgungsamt gesandt werden.

Wichtig Tipps hierzu:
Es kommt sehr oft vor das die tatsächlich zu stehende Gleichstellung nicht bewilligt wird. Beispiel:

Die Diagnose der Ärzte lautet „Harninkontinenz - völlige Harninkontinenz“ hier stehen dem Betroffenen (wie unten beschrieben) ein GdB von 50 zu! Es wird aber nur ein GdB von 30 bewilligt.

Hier besteht dann die Möglichkeit eines Einspruchs. Dieser sollte schnellstmöglich nach dem Bescheid einer Gleichstellung mit der man nich einverstanden ist in Form eines Briefs (am besten per Einschreiben) an das Versorgungsamt gesandt werden.


Folgende Maßeinheiten gelten für Menschen mit Inkontinenz:

Harninkontinenz:

• Harninkontinenz - relative leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Streßinkontinenz Grad I)
GDB-Min 0, GDB-Max 10

• Harninkontinenz - relative Harnabgang tags und nachts (z.B. Streßinkontinenz Grad II-III)
GDB-Min 20, GDB-Max 40

• Harninkontinenz - völlige Harninkontinenz
GDB-Min 50, GDB-Max 50

• Harninkontinenz - völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit
GDB-Min 60, GDB-Max 70

• Harninkontinenz - nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion
GDB-Min 20, GDB-Max 20

Stuhlinkontinenz:

• Stuhlinkontinenz mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichem Stuhlabgang
GDB-Max 10

• Sonst
GDB-Min 20, GDB-Max 40

• Funktionsverlust des Afterschließmuskels
GDB-Min 50



Quellenverweise:
http://www.sozialblog.com
http://www.global-help.de
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de
http://www.vdk.de




Letzte Änderung am:  20 Sep 2013 13:14


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